13.01.2022
Neue Corona-Schutzverordnung NRW: Auswirkungen fürs Handwerk
Aus der aktualisierten Corona-Schutzverodrnung des Landes NRW ergeben sich ab dem 13. Januar 2022 wichtige Änderungen für das Friseur-Handwerk.
Die Regelungen kurz zusammengefasst in der Übersicht:
2G gilt weiterhin:
 
- Im Einzelhandel: Zutritt haben nur noch vollständig Geimpfte und Genesene.
	
- Ausnahmen beziehen sich auf Apotheken, Drogerien, Großhandel, Hörakustiker, Lebensmittelgeschäfte, Optiker und Sanitätshäuser sowie Handel- bzw. Warenverkauf in Handwerksbetrieben in Zusammenhang mit der Erbringung einer handwerklichen Leistung.
 
 - Für körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik und kosmetische Fußpflege)
	
- Ausnahme: medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurleistungen. Hier neu bei Friseurleistungen: 3G mit FFP2-Maske, 2G mit medizinischer Maske.
 
 
3G gilt weiterhin:
- Für Friseurdienstleistungen. Hier neu: 3G nur mit FFP2-Maske. Gilt für Kunde und Dienstleister.
 - Am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten.
 
Zur aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW